CFM Oskar Tropitzsch: Chemikalien, Feinchemikalien, Metallverbindungen

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AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Im Geschäftsverkehr zwischen unseren Kunden und der Cfm Oskar Tropitzsch e.K. (Cfm) gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"), soweit nicht unsererseits schriftlich einer Änderung zugestimmt wird. Besondere Bedingungen von Kunden sind für Cfm nicht bindend, soweit sie von diesen Bedingungen abweichen. Ein ausdrücklicher Widerruf derartiger Käuferbedingungen durch Cfm ist nicht erforderlich. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer die nachstehenden Bedingungen an.

§ 1 Angebot
Angebote sind freibleibend, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

§ 2 Bestellung
Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt worden sind oder durch prompte Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen. Zusätze auf Bestellungen: "wie gehabt", "ähnlich" "zirka", "ungefähr", usw. beziehen sich nur auf die Qualität oder Quantität der Waren, nicht auf den Preis. Abweichungen von der bestellten Quantität von 10% nach oben oder unten müssen bei der Lieferung akzeptiert werden.

§ 3 Preisstellung
Die Preise sind Abgabepreise und verstehen sich, wenn in den Angeboten, Bestätigungen oder Rechnungen nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, bei sofortiger Barzahlung, Bank- oder Postschecküberweisung nach Erhalt der Rechnung, porto- und spesenfrei, ohne Abzug. Sofern ein Zahlungsziel eingeräumt wird, hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Zahlung innerhalb von 30 Tagen, vom Datum der Rechnung an gerechnet, zu erfolgen.Bei Überschreitung des Zahlungstermins tritt Verzug ohne Mahnung ein. Als Verzugszinsen werden die jeweils banküblichen Debetzinsen vereinbart, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Diskont und Einziehungskosten für Schecks und Wechsel gehen zu Lasten des Käufers, Kostenrechnungen hierfür sind sofort fällig. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eines Kunden sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war.

§ 4 Lieferungen und Abnahme
Die Lieferpflicht der Cfm ruht, solange die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen vom Käufer aussteht. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Unsere Haftung bei Lieferverzug ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind. Höhere Gewalt, Kriegsfall, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung und Verkehrsstörungen befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme.Das Eintreten solcher Ereignisse hat der Verkäufer dem Käufer zur Kenntnis zu bringen. Ist ein bestimmtes Fabrikat oder auf Lieferung aus einer bestimmten Charge verkauft, so sind ordnungsgemäße Belieferung durch den oder die Vorlieferanten des Verkäufers und entsprechender Qualitätsausfall ebenso vorbehalten wie glückliche und rechtzeitige Ankunft der Ware beim Verkäufer.

§ 5 Beförderung und Frachten
Bei Preisabreden franko, CIF, FOT, FOB oder ähnlichem werden Versandart und Versandweg von uns gewählt. Wünsche des Käufers können hierbei berücksichtigt werden; dadurch bedingte Mehrkosten gehen jedoch zu Lasten des Käufers. Regelmäßiger und unbehinderter Verkehr der benutzten Transportmittel sind hierbei Voraussetzung. Frachterhöhung durch notwendige Benutzung teurerer Beförderungsmittel bzw. Wege oder infolge Änderungen der bestehenden Frachttarife, ferner Winterfracht, Kleinwasser- und Teuerungszuschläge, die die zu liefernden Waren im Verkehr zwischen Käufer und Verkäufer treffen, gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. Das gleiche gilt für Erhöhungen von Verbrauchsabgaben, Verkehrssteuern und Zöllen, die nach Vertragsabschluß eintreten. Bei der Beförderung feuergefährlicher, ätzender oder explosionsfähiger Waren wird der jeweils neueste Stand der gesetzlichen Vorschriften hierüber zugrunde gelegt.

§ 6 Transportgefahr und Versicherung
Alle Sendungen reisen ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel sowie den verabredeten Frachtvermerk auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Wenn bei Platzgeschäften Lieferung frei Haus des Käufers vereinbart ist, wird die Ware vor dem Haus des Käufers zur Abladung bereitgestellt; die Gefahr des Abladens und des Einlagerns geht zu Lasten des Käufers. Bei Lieferung im Tankwagen ist die Haftung des Verkäufers auf die ordnungsgemäße Bedienung der fahrzeugeigenen Entleerungseinrichtungen beschränkt. Die Wahl des Aufnahmebehälters bzw. der Aufnahmeeinrichtung fällt in die ausschließliche Verantwortung des Käufers. Soweit Hilfskräfte des Lieferanten beim Abladen oder Abtanken über den beschriebenen Rahmen hinaus behilflich sind und hierbei Schaden an der Ware oder sonstiger Art entsteht, handeln sie auf alleiniges Risiko des Käufers und nicht als Gehilfen des Verkäufers. Absatz 1 gilt entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden konnte. Die Haftung dieser Dritten bleibt unberührt. Glasballons und andere Verpackungen, bei denen nach den Bestimmungen der Bundesbahn auf jeden Fall "mangelhafte Verpackung" angenommen wird, werden einschließlich Ware automatisch durch den Verkäufer auf Rechnung des Käufers gegen Bruchgefahr versichert, wenn nicht von Seiten des Käufers ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben wird. Andere Waren und Verpackungen werden nur auf Antrag des Käufers durch den Verkäufer versichert. In Schadensfällen wird nur diejenige Vergütung gewährt, die die Versicherungsgesellschaft zahlt, nach Abzug der Ansprüche der Zollbehörden, Beförderungsunternehmen usw. sowie von Forderungen des Verkäufers. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatzlieferung.

§ 7 Gewährleistung und Haftung
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Wird die Ware in Tankfahrzeugen oder mit Aufsetztanks geliefert, die nicht beim Kunden verbleiben, so hat der Käufer sich vor dem Abtanken durch eine Probe von der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.Wird diese Prüfung unterlassen, so kann nachträglich nicht geltend gemacht werden, dass eine fehlerhafte oder eine andere als die bedungene Ware geliefert worden sei. Das gilt im Fall irrtümlicher Falschlieferung auch bei offensichtlich so erheblichen Abweichungen, dass die Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, die gefüllt beim Kunden verbleiben, so gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Warenprüfung und die Folgen ihrer Unterlassung im Fall fehlerhafter oder falscher Lieferung mit der Maßgabe, dass Beanstandungen nur so lange berücksichtigt werden können, als sich die Ware - abgesehen von der Probeentnahme - unverändert in den Versandbehältern befindet. Beanstandungen jeder Art können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Ware erfolgen. Mit der Verarbeitung oder Veränderung der Ware erlischt jedes Reklamationsrecht. Bevor mit der beanstandeten Ware eine Veränderung vorgenommen wird, ist unsere Verfügung abzuwarten. Die Rücksendung von Waren ohne vorherige Zustimmung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Annahme derartiger nicht vereinbarter Rücksendungen verpflichtet uns weder zu ordnungsgemäßer Aufbewahrung, noch zur Erteilung einer Gutschrift. Ist eine Mängelrüge berechtigt, so haben wir die Wahl, vom Vertrag zurückzutreten, Ersatz zu liefern, oder den Preis zu mindern. Weitergehende Ersatzansprüche irgendwelcher Art gegen uns sind ausgeschlossen. Werden die Güter durch den Empfänger oder ein Beförderungsunternehmen ohne Beanstandungen angenommen, so gelten das deklarierte Rohgewicht und die Verpackung als einwandfrei anerkannt. Eine nachträgliche Beanstandung ist ausgeschlossen. Ist nach Muster verkauft, so gilt dieses, wenn nichts anderes vereinbart ist, lediglich als Typmuster. Unterwegs entstehendes Untergewicht, Leckage sowie Tarazuwachs gehen zu Lasten des Käufers. Wenn Originalgewicht, Originaltara oder Abladegewicht vereinbart und berechnet sind, so ist der Einwand wegen Unrichtigkeit des Gewichtes ausgeschlossen. Falls wegen der Tara nichts Besonderes vereinbart ist, gilt die Originaltara des Lieferwerkes bzw. des Abladers.

§ 8 Verpackungen: berechnete und leihweise abgegebene: Rückgabe
Berechnete Verpackungen sind mit der Ware zu bezahlen.Nach der Entleerung dürfen Verpackungen, die zurückgegeben werden sollen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Ablehnung der Rückgabe auch anderer Verpackungsgegenstände, sowie die Festsetzung einer Abnutzungsgebühr bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Leihweise abgegebene Verpackungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart, als kostenfrei geliehen, wenn sie spätestens innerhalb 4 Wochen vom Tage des Versandes an gerechnet bei der für die Rücksendung aufgegebenen Adresse bzw. Lager des Verkäufers spesenfrei und in guter Beschaffenheit eingegangen sind. Nach 4 Wochen ist eine angemessene Leihgebühr zu bezahlen. Nach Ablauf von 3 Monaten kann der Entleiher eine Rücknahme der Verpackung nicht mehr beanspruchen. Ist der Entleiher mit der Rückgabe mehr als 3 Monate säumig, so hat er neben der Leihgebühr den in der Rechnung eingestellten Preis für die Verpackung zu erstatten. Der für Stahlflaschen, Fässer und Ballons bzw. Kanister in Rechnung gestellte Betrag gilt als Pfand. Eigene Füllemballagen des Käufers werden nur dann entgegengenommen, wenn die Einsendung franko geschieht und die eingesandten Emballagen sich nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen in absolut transport- und füllfähigem Zustand befinden. Alle hieraus etwa entstehenden Unkosten, wie Reinigung, Reparatur oder ordnungsgemäße Bezettelung der Emballagen des Kunden, gehen zu dessen Lasten. Die Rücklieferung der Verpackung gemäß vorstehender Bedingungen erfolgt auf Gefahr des Käufers. Für Füllen und Verschluss von Emballagen kann eine entsprechende Gebühr berechnet werden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an von Cfm gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Haupt- und Nebenforderungen, die Cfm aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, bis zur vollständigen Bezahlung dieser Forderung vorbehalten.Das Eigentum der Cfm erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Cfm nicht gehörenden Sachen erwirbt Cfm Miteigentum entsprechend §§ 947, 948 BGB. Dem Käufer erwachsen aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware für Cfm und ihrer Aufbewahrung keine Ansprüche gegen Cfm. Alle Forderungen der Cfm der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen an ihn tritt der Käufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach Abs. 1 schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen Cfm gemäß Abs. 2 Satz 2 Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil der Cfm entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung (einschl. Umsatzsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung (einschl. Umsatzsteuer) für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetretenen. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen auch im Wege des Forderungsverkaufs darf er nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen; dies gilt auch bei Exportgeschäften. Gerät der Käufer in Verzug, hat er uns auf unser Verlangen die Vorräte an Vorbehaltsware mitzuteilen und uns deren Rücknahme zu ermöglichen; er hat ferner die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Wenn Dritte Rechte an Sachen, die in unserem (Mit-)Eigentum stehen, oder Forderungen, die uns abgetreten sind, geltend machen, hat uns der Käufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und unsere Entscheidung abzuwarten, bevor er eigene Erklärungen hierzu abgibt. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist unbeschadet des jeweiligen Frachtvermerkes der Versandort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Marktredwitz. Gerichtsstand ist Wunsiedel.

(Stand: April 2007)