Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereiche

1.1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und auch dann, wenn nicht jeweils besonders darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

2.2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie in Textform innerhalb von zwei Wochen bestätigen oder ihnen innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung der Ware nachkommen.

2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den in Textform geschlossenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.5. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z.B Gewichte, Maße, Mengen, Gebrauchswerte) sowie unsere Darstellungen zum Gegenstand der Lieferung sind nur Annäherungswerte, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Auf die nachfolgende Ziff. 10 wird hingewiesen.

3. Preise, Preisanpassung

3.1. Unsere Preise verstehen sich FCA Marktredwitz gemäß INCOTERMS 2020 zuzüglich Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Listenpreise, soweit diese dem Vertrag zugrunde liegen, angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Eine Preisanpassung findet nicht statt in Fällen, in denen die Lieferung vertragsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll.

4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

4.1. Zur Vermeidung von Fehlbuchungen und daraus resultierenden Fehlmahnungen sind wir darauf angewiesen, beim Zahlungseingang die betreffende Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und die einzelnen Rechnungsbeträge zu erfahren. Diese Daten finden sich auf allen unseren Rechnungen. Wenn der Zahler mit dem Rechnungsempfänger nicht identisch ist, muss bei der Zahlung außerdem angegeben werden, auf wessen Namen die betreffende Rechnung ausgestellt war. Bei Zahlungen, die ohne diese Angaben bei uns eingehen, übernehmen wir keine Gewähr für die richtige Verbuchung.

4.2. Rechnungsbeträge sind mit Erhalt der Ware fällig. Sie sind spätestens innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist. Ist der Zeitpunkt des Zugangs des Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung streitig, tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware ein, § 286 Abs. 4 BGB. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug.

4.3. Wir behalten uns insbesondere vor, Neukunden gegen Vorauskasse bzw. Nachnahme zu beliefern.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

6.1. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

6.2. Die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der gelieferten Ware, geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen im Hinblick auf jede Teillieferung.

6.3. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

7. Lieferzeit

7.1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine sind für uns stets nur verbindlich, wenn diese in Textform durch uns bestätigt sind. Die während eines Bestellvorgangs auf unserer Internetseite angegebenen oder in unserem Katalog angegebenen Liefertermine stellen keine solche Bestätigung dar. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich die Lieferfristen und –termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

7.2. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Feuer, Explosionen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, kriegerische Auseinandersetzungen, Unruhen, Verweigerung oder Rücknahme von Import- und Exportlizenzen durch die Regierung, Mangel an Rohstoffen und/oder sonstigen Produkten und/oder Bestandteilen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung sowie einer angemessenen Anlauffrist. Wir teilen dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit. Ist dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.

7.3. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleichgültig aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung nach Maßgabe der Ziff. 13 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

7.4. Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Kunden veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruht, dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen Chemikalienverordnung REACH nicht erfüllt.

8. Teillieferungen

8.1. Mangels besonderer Vereinbarung können wir Teillieferungen erbringen, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

8.2. Eine unter diesen Voraussetzungen erfolgte Teillieferung gilt im Hinblick auf vereinbarte Lieferfristen als vollständige Lieferung.

9. Annahmeverzug

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem dieser in Annahmeverzug gerät, sofern sich unsere Lieferverpflichtung bereits auf die zu liefernde Ware konkretisiert hat.

10. Verwendungszweck der Waren, Pflichten des Kunden, Haftung

10.1. Soweit wir bei bestimmten Produkten eine Lieferzusage von dem Verwendungszweck abhängig machen müssen, haftet der Kunde für alle etwaigen Nachteile, die uns aus unzutreffenden Angaben erwachsen. Bei Giften und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erfolgen darf, gilt die Bestellung des Kunden gleichzeitig als Erklärung, dass diese Stoffe für einen erlaubten Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden sollen. Die Verbraucher unserer Waren sind gehalten, auf unsere Produkte die Laboratoriumsrichtlinien der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie anzuwenden. Sie haben die gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit den Stoffen zu beachten. Privatpersonen können nicht mit Chemikalien beliefert werden.

10.2. Angaben zur Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien. Einschlägig identifizierte Verwendungen nach der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) in der jeweiligen Fassung stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

10.3. Insbesondere vor der Verwendung für medizinische Zwecke, bei der Lebensmittel- oder Genussmittelverarbeitung, der Pflanzenanzucht u.ä. sind unsere Produkte auf ihre diesbezügliche spezifische Eignung vom Verwender zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Naturstoffe, die immer geringfügigen Gehaltsschwankungen unterliegen. Eine Haftung für diese Verwendung kann daher von uns nicht übernommen werden.

10.4. Beraten wir den Kunden in Wort, Schrift oder durch Versuche, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung für uns, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgt außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.

11. REACH-Klausel

Gibt der Kunde uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichts erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, erstattet uns der Kunde alle nachweislichen Aufwendungen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch uns entstehen. Sollten wir aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht in der Lage sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Kunde entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten.

12. Mängelgewährleistung, Rügepflicht, Sachmangel

12.1. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung an den Kunden. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

12.2. Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

12.3. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

12.4. Beanstandete Waren dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht mehr verwendet werden. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

12.5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

12.6. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in Ziff. 13 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

13. Haftung, besondere Bestimmungen für Schadenersatz, Ausschlüsse, Beschränkungen

13.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, unbeschadet vorstehender Ziff. 12 nach Maßgabe dieser Ziff. 13 eingeschränkt.

13.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um wesentliche Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

13.3. Soweit wir gemäß Ziff. 13 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

13.4. Soweit wir Auskünfte erteilen oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

13.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten entsprechend zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

13.6. Vorstehende Einschränkungen dieser Ziff. 13 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

14. Rücktritt des Kunden

Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache kein Verschulden unsererseits voraus. In allen anderen Fällen kann der Kunde nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.

15. Folgen der Vermögensverschlechterung beim Kunden

15.1. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer weiteren Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.

15.2. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt sind.

15.3. Auch ohne begründete Zweifel sind wir jederzeit berechtigt, entsprechende Informationen zu den Vermögensverhältnissen des Kunden einzuholen, um festzustellen, ob eine Geschäftsbeziehung begründet bzw. fortgesetzt werden soll.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung.

16.2. Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

16.3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

16.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

16.5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltssache mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

16.6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

16.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde.

16.8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

16.9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

17. Verwendung von Kundendaten

17.1. Wir sind berechtigt, Kundendaten aus dem Vertragsverhältnis zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies zur Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

17.2. Wir behalten uns das Recht vor, persönliche Daten des Kunden an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies zum Zweck einer Kreditprüfung erforderlich ist, vorausgesetzt, der Kunde erklärt sich hiermit im Einzelfall ausdrücklich einverstanden. Wir werden auch ansonsten personenbezogene Kundendaten nicht ohne das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Kunden an Dritte weiterleiten, ausgenommen, soweit wir gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet sind.

17.3. Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden zu anderen als den in dieser Ziff. 16 genannten Zwecken ist nicht gestattet.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

18.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Marktredwitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

18.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

18.3. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

Stand: Januar 2020